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   BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20   

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https://dejure.org/2020,16916
BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20 (https://dejure.org/2020,16916)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2020 - 3 B 5.20 (https://dejure.org/2020,16916)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 3 B 5.20 (https://dejure.org/2020,16916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Zur Abgrenzung von Kau- und Lutschtabak

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2014/40/EU Art. 17
    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rechtsstreit über die Einordnung eines Erzeugnisses als Kautabak

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abgrenzung von Kau- und Lutschtabak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.10.2018 - C-425/17

    Günter Hartmann Tabakvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20
    Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 [ECLI:EU:C:2018:830] - (ZLR 2019, 96) hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.

    Zum Kauen bestimmt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des EuGH nur Tabakerzeugnisse, "die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d.h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 - Rn. 32).

    Dies gilt auch dann, wenn sie zur Umgehung des bestehenden Verbots als Kautabak vermarktet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 31; kritisch hierzu Natterer/Sirakova, ZLR 2019, 104 ).

    Die nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegende Ausnahme für Kautabak erfasst daher ein Tabakerzeugnis nicht, "das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d.h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 33).

    Die Gebrauchsbestimmung - zum Kauen oder Lutschen - ist anhand aller objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C 425/17 - Rn. 35).

  • VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20
    Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (PharmR 2020, 68) hat der Verwaltungsgerichtshof das streitgegenständliche Erzeugnis danach als nicht zum Kauen bestimmtes und damit auch nicht verkehrsfähiges Tabakerzeugnis bewertet und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz zurückgewiesen.
  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20
    Die hiergegen von der Klägerin und der Beigeladenen erhobenen Beschwerden sind zulässig (vgl. zur Möglichkeit einer die Rechtsmittelbefugnis verleihenden materiellen Beschwer des Beigeladenen etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:240816B9B54.15.0] - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 108 Rn. 6 f. m.w.N.), aber unbegründet.
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 5 Bs 178/20

    Zur Abgrenzung von (verkehrsfähigem) "Kautabak" zu (nicht verkehrsfähigem) "Tabak

    Für die Abgrenzung von (verkehrsfähigem) "Kautabak" zu (nicht verkehrsfähigem) "Tabak zum oralen Gebrauch" (Lutschtabak) ist es maßgeblich, ob die wesentlichen Inhaltsstoffe des jeweiligen Produkts bereits dann in einer für den Konsum wesentlichen Menge freigesetzt werden, wenn es lediglich im Mund gehalten wird, oder ob dies erst geschieht, wenn es gekaut wird (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.05.2020 - 3 B 5.20 -, juris).

    Diese Gutachten haben Schwächen, die ihre Tragfähigkeit für die Einschätzung in Frage stellen, ob die untersuchten Skruf-Produkte ihre wesentlichen Inhaltsstoffe in einer für den Konsum wesentlichen Menge bereits durch bloßes Im-Mund-Halten freigesetzt werden, oder ob dies erst erfolgt, wenn die Produkte angekaut werden (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 3 B 5.20, juris Rn. 11).

  • VG Regensburg, 26.09.2022 - RO 5 S 22.2047

    Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch, Abgrenzung von

    Derartige Erzeugnisse - wie etwa "Snus" - sind von dem Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch nach Art. 17 der RL 2014/40/EU erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 12.5.2020 - 3 B 5/20 - juris Rn. 9).

    All dem steht nicht entgegen, dass es für die hier vorzunehmende Abgrenzung unerheblich ist, ob durch Kauen des Tabakerzeugnisses ein größerer Teil der wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden könnte als einer durch bloßes Im-Mund-Halten für den Konsum wesentlichen Menge (BVerwG, B.v. 12.5.2020 - 3 B 5/20 - juris Rn. 11).

  • VG Hamburg, 11.10.2023 - 17 K 4985/20

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung des In-Verkehr-Bringens von

    Die Abgrenzungskriterien sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hinreichend entwickelt und geklärt worden (so BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 3 B 5/20, juris Rn. 7).

    Ob die Inhaltsstoffe des Erzeugnisses durch Kauen in größerer Menge freigesetzt werden als durch bloßes Im- Mund-Halten, ist für die Ermittlung der Gebrauchsbestimmung hingegen nicht maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 3 B 5/20, juris Rn. 11).

  • VG Bayreuth, 21.12.2022 - B 1 S 22.1112

    Fahreignungszweifel nach Fahrt mit E-Scooter unter der Wirkung von Cannabis

    Gleiches gilt für die Frage, ob die pauschale Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die für Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber geltenden Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV hinsichtlich der Klärung von Eignungszweifeln angesichts des im Vergleich dazu geringeren Gefährdungspotenzials fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dem Verhältnismäßigkeitsgebot gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2022 - 11 CS 21.2988 - juris Rn. 21 ff.; BVerwG, U.v. 4.12.2020 - 3 B 5.20 - DV 2021, 109).
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